Satzung

Amtsgericht Wittlich: VR 2942

Satzung vom 19.04.1996 – Erste Eintragung am 03.02.1997
Satzungsänderung am 22.07.2025 – Letzte Eintragung am 13.01.2026


§ 1 · Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 19. April 1996 als Gewerbevereinigung Leiwen e.V. gegründet und unter der Nummer VR 2942 ins Vereinsregister am Amtsgericht Wittlich eingetragen. Der Verein führt zukünftig den Namen Region e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leiwen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 · Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein hat den Zweck, in gemeinnütziger Weise die Entwicklung von Einzelhandel, Dienstleistung, Gesundheit, Handwerk, Industrie, Gastronomie, Weinbau und Tourismus in der Region Leiwen zu fördern. Der Verein kann zu diesem Zweck Veranstaltungen durchführen oder Veranstaltungen unterstützen, welche geeignet sind die wirtschaftliche, kulturelle oder touristische Entwicklung der Region zu fördern.
  2. Ziel des Vereins ist es, das Grundzentrum Leiwen über Verbandsgemeindegrenzen hinaus als zentralem Einkaufs- Erholungs- und Dienstleistungsstandort zu etablieren und zu erhalten. Zur Wahrung seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen, gleichartigen Vereinen zusammenschließen, sich anschließen oder zusammenarbeiten.
  3. Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell, hat aber die Aufgabe mit dem Gemeinderat, der Verbandsgemeinde sowie den für die Region zuständigen Behörden Kontakt zu halten, um die kommunalen, wirtschafts- und strukturpolitischen Interessen der Mitglieder rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
  4. Ferner obliegt es dem Verein, für einen internen Interessenausgleich zu sorgen und den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine über die Ehrenamtspauschale hinausgehende sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Abschluss der Liquidation an die in Leiwen ansässige gemeinnützige „Günther Reh Stiftung Heimat und Wein“, welche die Zinserträge des Stiftungsvermögens zur Unterstützung der Brauchtumspflege verwendet.


§ 3 · Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden kann auf Antrag jede in der Region ansässige bzw. tätige natürliche oder juristische Person aus den Bereichen:
    • Einzelhandel, Dienstleistung, Gesundheit, Handwerk, Industrie, Gastgewerbe, Weinbau und Tourismus.
  2. Darüber hinaus können auch Einzelpersonen, Vereine und andere juristische Personen, welche sich mit der Region Leiwen und/oder den Zielen des Vereins verbunden fühlen oder sich um die Region besonders verdient gemacht haben als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Jedes Mitglied des Vereins erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos oder Videos die im Rahmen der Vereinsarbeit / Veranstaltung des Vereins entstehen und auf denen das Mitglied oder die vom Mitglied entsandten Personen (z.B. vertretungsberechtigte Organe einer Personengesellschaft) zu sehen sind, veröffentlicht werden dürfen. Der Name der Person wird dabei in der Regel nicht angegeben. Veröffentlichungen auf den Social Media Accounts oder der Website des Gewerbevereins, in der örtlichen Presse, auf Broschüren des Gewerbevereins oder zur Pressearbeit des Gewerbevereins werden ausdrücklich gestattet. Den abgelichteten Personen steht kein Entgelt für die Veröffentlichung zu. Die Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwendung von Fotos kann von jedem Mitglied für die Zukunft zurückgenommen werden oder eingeschränkt werden. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.


§ 4 · Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Liquidation/Auflösung der Gesellschaft, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung der offenen Beiträge.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  5. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 · Mitgliedsbeiträge und Rechnungslegung

  1. Der Mitgliedsbetrag wird jährlich im Voraus erhoben. Dessen Höhe wird in Form einer gesonderten Beitragssatzung festgelegt. Diese Beitragssatzung ist ergänzender Bestandteil dieser Hauptsatzung, so dass die Regelungen der Beitragssatzung insoweit als ergänzende Regelung zu dieser Satzung gelten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Erhebung einer Umlage und deren Höhe muss von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beitragen und Umlagen befreit, können den Verein aber weiterhin durch Spenden unterstützen.
  3. Der Schatzmeister des Vereins muss jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ablegen. Die Ordnungsgemäßheit seiner Tätigkeit wird durch zwei Mitglieder geprüft, die nicht dem Vorstand angehören. Beide Prüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus erhoben und ist am 15.02. eines Jahres fällig. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende, dann ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt per SEPA-Basis-Lastschrift. Die Rechnungsstellung und SEPA-Vorankündigung (Pre-Notification) erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Lastschrift.


§ 6 · Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedersammlung.


§ 7 · Geschäftsführender Vorstand

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins wird ein geschäftsführender Vorstand bestellt. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden/Schriftwart
    • Schatzmeister/in
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten des Vereins, insbesondere der Tätigkeiten gem. § 2 dieser Satzung. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt und kann Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von gleich/unter 1.500 € abschließen.
  3. Die Vergabe von Aufträgen an die Firmen von Mitgliedern ist zulässig. Bei der Vergabe von Aufträgen an die Unternehmen von Vorstandsmitgliedern sind diese bei der Auftragsvergabe nicht stimmberechtigt. Der Vorstand muss in diesem Fall auch ohne das nicht stimmberechtigte Mitglied vertretungsberechtigt sein.
  4. Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre ehrenamtliche Vorstandstätigkeit gemäß § 27 Abs. 3 BGB keine Vergütung, haben aber gemäß § 670 BGB ein Anrecht auf Erstattung Ihrer Auslagen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 8 · Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand kann aus bis zu vier weiteren Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
  2. Sofern auf einer Jahreshauptversammlung nicht alle 4 Beisitzer-Posten neu besetzt werden können bleiben diese zunächst unbesetzt. In diesem Fall kann der geschäftsführende Vorstand die frei gebliebenen Beisitzer-Posten zu einem späteren Zeitpunkt nachbesetzen.


§ 9 · Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Regelungen dieser Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitungen und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 10 · Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in regelmäßigen Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes daran teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann entscheiden, die Sitzungen bei Bedarf ohne Anwesenheit vor Ort im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Zulässig sind dabei auch hybride Sitzungen, an denen neben den Teilnehmern vor Ort, weitere Mitglieder des Vorstandes virtuell teilnehmen.


§ 11 · Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entlassung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Neuwahl des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Vereinsausschluss
  2. Sofern es erforderlich ist kann der Vorstand beschließen, die Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 2 BGB ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Ebenfalls zulässig ist die Durchführung auch als hybride Veranstaltung bei welcher die Mitglieder die Wahl haben ob sie real oder virtuell an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitglieder sind über die Art der Durchführung im Rahmen der Einladung zu informieren.


§ 12 · Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt oder 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung im Amtsblatt der VG Schweich veröffentlicht. Maßgeblich dafür, dass ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde ist der Abdruck der Einladung im Amtsblatt unabhängig davon, ob das Amtsblatt in der Region korrekt verteilt wurde.
  3. Zusätzlich informiert der Vorstand die Mitglieder per E-Mail über die bevorstehende Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche bei Eröffnung der Versammlung vorliegen bzw. vor dem Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13 · Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  2. Bei Wahlen zum Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem vorher zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch die Geschäftsleitung oder einen bevollmächtigten Mitarbeiter vertreten. Firmen mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt.


§ 14 · Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden bei welcher mehr als 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 15 · Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Versammlung ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen zu welcher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung frist- und formgerecht einzuladen sind. Bei dieser Versammlung kann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Leiwen, 22. Juli 2025

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